Real Life 09.01.04 - 1 kleine Anfrage
nach einer durchgearbeiteten Nacht im Dienste von Anlegerkapital und einem letzten Passus, in dem da steht "ist ein Gläubiger berechtigt, die Liquidation der Firma zu beantragen." 1 kleine Anfrage, bei der ein Verlag einfach nur die Telefonnummer einer Autorn ausspucken soll. Die ist jung und kann froh sein, dass sie ein Angebot bekommt, was zu schreiben, aber: Die Verlagsdame will mein Anliegen aus-for-mu-liert per FAX. Nein, auch nicht per Mail, ein Fax muss es sein. Antwort? Vielleicht irgendwann, dann auch nur als Fax, obwohl ich angegeben habe, dass mir a) Mail, b) cell lieber gewesen wäre.
So wird das nichts mit dem Bett, aber was weiss so eine 9-5-Verlagsfrau schon von den typischen Arbeitszeiten des typischen NE-Survivors. Und wenn die Dame bis Mittag trödelt, wird das auch nichts mit dem Artikel - Pech gehabt.
So wird das nichts mit dem Bett, aber was weiss so eine 9-5-Verlagsfrau schon von den typischen Arbeitszeiten des typischen NE-Survivors. Und wenn die Dame bis Mittag trödelt, wird das auch nichts mit dem Artikel - Pech gehabt.
donalphons, 11:21h
Montag, 10. Januar 2005, 11:21, von donalphons |
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external_flame,
Montag, 10. Januar 2005, 13:50
Verflüssigung
"ist ein Gläubiger berechtigt, die Liquidation der Firma zu beantragen."Ich bin ja beileibe kein Blackcoat, aber ich dachte immer ein Gläubiger (wenn's denn tatsächlich einer ist), muss sich nicht erst das Anrecht auf Liquidation erwerben, sondern hat ja schon einen Titel?
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hella,
Montag, 10. Januar 2005, 14:08
Gehen wir mal von einer GmbH aus: Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt. Die Gesellschaft wird liquidiert, wenn über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde.
Die Liquidation ist nicht abhängig von der finanziellen Situation: Die Liquidation, an deren Ende die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister steht, setzt zunächst deren Auflösung voraus. Die Auflösung kann auch durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen werden. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet.
Es geht also nicht um Schulden und Titel, sondern um die Macht.
Die Liquidation ist nicht abhängig von der finanziellen Situation: Die Liquidation, an deren Ende die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister steht, setzt zunächst deren Auflösung voraus. Die Auflösung kann auch durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen werden. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet.
Es geht also nicht um Schulden und Titel, sondern um die Macht.
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external_flame,
Montag, 10. Januar 2005, 16:27
Gläubiger != Gesellschafter
Danke für den Exkurs ins Gesellschaftsrecht :-).
Aber hier ist doch von Gläubigern die Rede?
Aber hier ist doch von Gläubigern die Rede?
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